- Der Zeugenfragebogen geht an den Halter, nicht an den Fahrer
- Angaben zu Deiner Person sind Pflicht
- Nahe Angehörige des Fahrers dürfen die Aussage verweigern
- Bleibt der Fahrer unbekannt, droht ein Fahrtenbuch
Ein Zeugenfragebogen kommt meist dann, wenn die Bußgeldstelle zwar das Kennzeichen kennt, aber nicht weiß, wer am Steuer saß. Das ist typisch bei Firmenwagen, Familienautos oder wenn das Blitzerfoto den Fahrer nicht eindeutig zeigt. Angeschrieben wird dann der Halter – und zwar nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge.
Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen – wo ist der Unterschied?
Den Anhörungsbogen bekommt, wem die Behörde den Verstoß selbst vorwirft. Er ist im Verfahren „Betroffener“. Der Zeugenfragebogen richtet sich dagegen an jemanden, von dem die Behörde Informationen erwartet – in der Regel an den Halter des Fahrzeugs. Die Behörde möchte damit herausfinden, gegen wen sie das Verfahren eigentlich führen muss.
Wichtig: Warst Du selbst der Fahrer, bist Du in Wahrheit nicht Zeuge, sondern Betroffener. Dann gelten für Dich die Rechte eines Betroffenen – und Du musst Dich nicht selbst belasten.
Was musst Du auf jeden Fall angeben?
Pflicht sind die Angaben zu Deiner eigenen Person. Nach § 111 OWiG musst Du einer zuständigen Behörde unter anderem Deinen Namen, Geburtsdatum und -ort, Deine Anschrift und Deine Staatsangehörigkeit richtig mitteilen. Wer hier falsche Angaben macht oder sie verweigert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
Musst Du sagen, wer gefahren ist?
Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen. Über § 46 OWiG gelten im Bußgeldverfahren aber die Regeln der Strafprozessordnung – und die kennen wichtige Ausnahmen:
- Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO): Ist der Fahrer mit Dir verlobt, verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft oder eng verwandt bzw. verschwägert, darfst Du die Aussage verweigern.
- Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO): Fragen, deren Antwort Dich selbst oder einen solchen Angehörigen der Gefahr eines Bußgeld- oder Strafverfahrens aussetzen würde, musst Du nicht beantworten.
Nenne niemals eine falsche Person als Fahrer. Wer einen anderen wider besseres Wissen beschuldigt, riskiert ein Strafverfahren – das ist deutlich gravierender als jedes Bußgeld.
Was passiert, wenn Du nicht antwortest?
Schweigen beendet das Verfahren nicht automatisch. Die Behörde kann weiter ermitteln, etwa das Blitzerfoto mit Passbildern abgleichen oder Dich förmlich vorladen. Ob und in welcher Form Du dann aussagen musst, hängt vom Einzelfall ab.
Kann der Fahrer am Ende nicht festgestellt werden, kann die Behörde dem Halter nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegen. Dann musst Du für eine bestimmte Zeit jede Fahrt mit Datum, Uhrzeit und Fahrer dokumentieren – auch für Ersatzfahrzeuge, wenn die Behörde das anordnet.
Zeugenfragebogen und Verjährung
Ein Zeugenfragebogen an den Halter richtet sich nicht gegen den tatsächlichen Fahrer. Er unterbricht die Verjährung ihm gegenüber deshalb in der Regel nicht. Wie die Verjährung genau läuft und was sie unterbricht, erklären wir in unserem Artikel zur Blitzer-Verjährung.
So gehst Du vor
- Ruhe bewahren und Datum notierenNotiere, wann der Fragebogen angekommen ist, und lies genau, welche Fristen genannt werden.
- Personalien angebenDie Angaben zu Deiner eigenen Person sind Pflicht.
- Zur Sache erst nach KlärungOb Du zum Fahrer etwas sagen musst oder schweigen darfst, solltest Du vorher klären lassen.
- Foto und Messung prüfen lassenÜber die Akteneinsicht lässt sich prüfen, ob das Foto und die Messung überhaupt verwertbar sind.
Im Zweifel lieber nichts zur Sache sagen als etwas Falsches – falsche Angaben schaden mehr als Schweigen.
Häufige Fragen
Muss ich den Zeugenfragebogen zurückschicken?
Die Angaben zu Deiner Person sind Pflicht. Ob Du darüber hinaus etwas zur Sache sagen musst, hängt davon ab, wer gefahren ist und in welchem Verhältnis Du zu dieser Person stehst.
Darf ich schweigen, wenn mein Ehepartner gefahren ist?
Ja. Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner und enge Verwandte des Fahrers haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.
Was ist, wenn ich selbst gefahren bin?
Dann bist Du nicht Zeuge, sondern Betroffener und musst Dich nicht selbst belasten. Die Angaben zu Deiner Person bleiben Pflicht.
Was ist ein Fahrtenbuch?
Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Behörde dem Halter auferlegen, für eine bestimmte Zeit jede Fahrt zu dokumentieren.
Nichant Makar
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht
Nichant Makar ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Gründer von CleverLaw in Hamburg. Er vertritt Mandanten bundesweit bei Bußgeldverfahren, drohenden Fahrverboten und der Regulierung von Unfallschäden sowie im Arbeitsrecht. Als „derjurist“ erklärt er auf Social Media rechtliche Fragen verständlich und alltagsnah.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 22. Oktober 2026.
Quellen: § 111 OWiG – Falsche Namensangabe · § 46 OWiG – Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren · § 52 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht · § 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht · § 31a StVZO – Fahrtenbuch


