- Angaben zur Person musst Du machen, zum Vorwurf darfst Du schweigen.
- Einer Vorladung der Polizei musst Du als Beschuldigter nicht folgen.
- Erst nach Akteneinsicht lässt sich sinnvoll entscheiden, ob und was Du sagst.
- Ein Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen angefochten werden.
Was für ein Schreiben hast Du bekommen?
Zuerst lohnt ein genauer Blick auf das Schreiben. Entscheidend ist, in welcher Rolle Du angeschrieben wirst:
- Anhörungsbogen oder Vorladung als Beschuldigter: Die Polizei verdächtigt Dich, nach einem Unfall weggefahren zu sein.
- Zeugenfragebogen: Oft wird zunächst der Halter des Fahrzeugs als Zeuge befragt, wer gefahren ist.
Beides ist ernst zu nehmen. Unfallflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat (§ 142 StGB). Welche Strafen und Folgen für den Führerschein drohen, erklären wir ausführlich auf unserer Seite Unfallflucht.
Deine Rechte als Beschuldigter
Als Beschuldigter musst Du nur Angaben zu Deiner Person machen, also etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum. Zum Vorwurf selbst darfst Du schweigen. Darüber muss Dich die Polizei belehren (§ 136 StPO in Verbindung mit § 163a StPO). Aus Deinem Schweigen darf Dir kein Nachteil entstehen.
Einer Vorladung der Polizei musst Du als Beschuldigter nicht folgen. Anders ist es nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (§ 163a Abs. 3 StPO). Den Termin bei der Polizei kannst Du also absagen – am besten über einen Anwalt.
Wichtig: Auch eine scheinbar harmlose Erklärung wie „Ich habe den Anstoß nicht bemerkt, bin aber gefahren“ kann Dich belasten – etwa weil sie Deine Fahrereigenschaft bestätigt. Sag nichts zur Sache, bevor die Akte bekannt ist.
Und als Zeuge?
Wirst Du als Halter oder Zeuge befragt, gilt: Wenn Du aussagst, muss es wahr sein. Ob Du gegenüber der Polizei überhaupt aussagen musst, hängt davon ab, ob die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO). Und Du musst keine Fragen beantworten, durch die Du Dich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würdest (§ 55 StPO). Genau das ist bei Unfallflucht oft der Fall – etwa wenn Du selbst gefahren bist. Auch hier gilt: Lieber erst beraten lassen, dann antworten.
Erst die Akte, dann die Aussage
Was die Polizei weiß, steht in der Ermittlungsakte: Zeugenaussagen, Fotos, Schadensaufstellung, vielleicht Videoaufnahmen. Ein Anwalt kann Einsicht in diese Akte nehmen (§ 147 StPO). Erst dann lässt sich beurteilen,
- ob Dir die Fahrt überhaupt nachgewiesen werden kann,
- ob der Unfall für Dich bemerkbar war,
- wie hoch der Schaden tatsächlich ist – davon hängt ab, ob der Führerschein in Gefahr ist,
- und ob eine Erklärung Dir hilft oder schadet.
Was ist mit dem Führerschein?
Bei Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden oder Verletzten kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht (§ 69 StGB). In solchen Fällen kann der Führerschein schon während des Verfahrens vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO). Gerade dann ist schnelles Handeln wichtig. Mehr dazu findest Du auf unserer Seite Führerscheinentzug.
Wie geht das Verfahren weiter?
Nach den Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft. Möglich sind unter anderem:
| Ausgang | Was das bedeutet |
|---|---|
| Einstellung mangels Tatverdacht | Das Verfahren endet ohne Folgen. |
| Einstellung gegen Auflage | Zum Beispiel gegen Zahlung eines Geldbetrags – ohne Vorstrafe. |
| Strafbefehl | Eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung, oft mit Geldstrafe und Fahrverbot oder Entziehung. |
| Anklage | Es kommt zur Hauptverhandlung vor Gericht. |
Bekommst Du einen Strafbefehl, kannst Du nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Danach wird er rechtskräftig wie ein Urteil.
Das solltest Du jetzt tun
- Schreiben und Umschlag aufbewahren, Datum des Eingangs notieren.
- Nur die Angaben zur Person machen, nichts zum Vorwurf.
- Polizeitermin nicht wahrnehmen, sondern absagen lassen.
- Das eigene Fahrzeug vorerst nicht reparieren lassen – Spuren können für die Verteidigung wichtig sein.
- Einen Anwalt einschalten, der Akteneinsicht beantragt.
Häufige Fragen
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Angaben zur Person solltest Du machen. Zum Vorwurf musst Du Dich nicht äußern. Am besten lässt Du den Bogen über einen Anwalt beantworten, der vorher Akteneinsicht nimmt.
Wird es schlimmer, wenn ich schweige?
Nein. Schweigen darf nicht gegen Dich verwendet werden. Eine unüberlegte Aussage dagegen schon.
Kann ich die Sache nicht selbst bei der Polizei klarstellen?
Das ist verständlich, aber riskant. Ohne Kenntnis der Akte weißt Du nicht, welche Aussage Dir schadet. Eine Erklärung kann auch später noch abgegeben werden – eine gemachte Aussage lässt sich nicht zurücknehmen.
Hilft es, wenn ich mich jetzt noch beim Geschädigten melde?
Die Möglichkeit, durch eine freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden eine mildere Strafe zu erreichen, gilt nur für bestimmte Parkschäden und nur, bevor man ermittelt wird. Ist die Polizei schon eingeschaltet, sollte jeder weitere Schritt abgestimmt sein.
Nichant Makar
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht
Nichant Makar ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Gründer von CleverLaw in Hamburg. Er vertritt Mandanten bundesweit bei Bußgeldverfahren, drohenden Fahrverboten und der Regulierung von Unfallschäden sowie im Arbeitsrecht. Als „derjurist“ erklärt er auf Social Media rechtliche Fragen verständlich und alltagsnah.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 23. Oktober 2026.
Quellen: § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort · § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis · § 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten · § 136 StPO – Belehrung · § 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht · § 163 StPO – Aufgaben der Polizei, Zeugen · § 147 StPO – Akteneinsicht · § 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis · § 410 StPO – Einspruch gegen den Strafbefehl


