- Jedes Unternehmen muss Dir auf Anfrage sagen, ob und welche Daten es über Dich verarbeitet.
- Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und muss innerhalb eines Monats erteilt werden.
- Du hast Anspruch auf eine Kopie Deiner Daten.
- Kommt keine Antwort, kannst Du Dich bei der Datenschutzaufsicht beschweren oder Deinen Anspruch durchsetzen.
Was Dir der Auskunftsanspruch bringt
Nach Art. 15 DSGVO kannst Du von jedem Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, eine Bestätigung verlangen, ob es Daten über Dich verarbeitet. Ist das der Fall, hast Du Anspruch auf Auskunft über diese Daten und auf weitere Informationen, unter anderem:
- zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden,
- welche Arten von Daten gespeichert sind,
- an wen sie weitergegeben wurden oder werden,
- wie lange sie gespeichert werden sollen,
- woher die Daten stammen, wenn sie nicht bei Dir erhoben wurden.
Außerdem hast Du Anspruch auf eine Kopie der Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).
Fristen und Kosten
Das Unternehmen muss Dir unverzüglich antworten, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang Deiner Anfrage (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Nur wenn die Anfrage besonders komplex ist oder sehr viele Anfragen vorliegen, kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden – darüber muss es Dich innerhalb des ersten Monats informieren und die Gründe nennen.
Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen darf ein Entgelt verlangt oder die Auskunft verweigert werden.
So forderst Du die Auskunft an
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Am besten schreibst Du eine E-Mail an den Datenschutzbeauftragten oder die im Impressum oder in der Datenschutzerklärung genannte Adresse. Bei großen Plattformen gibt es oft eigene Formulare. Ein kurzer Text genügt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir gemäß Art. 15 DSGVO mit, ob Sie personenbezogene Daten über mich verarbeiten. Falls ja, bitte ich um Auskunft über diese Daten sowie die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO und um eine Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Zu meiner Identifikation: [Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Kundennummer, unter der ich bei Ihnen geführt werde]
Bitte antworten Sie innerhalb der Frist von einem Monat nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
Mit freundlichen Grüßen
Tipp: Notiere Dir, wann Du die Anfrage verschickt hast, und bewahre die Sendebestätigung auf. Gib nur so viele Daten zur Identifikation an wie nötig. Fordert das Unternehmen eine Ausweiskopie, kannst Du nicht benötigte Angaben schwärzen.
Wenn keine oder eine unvollständige Antwort kommt
- Erinnern: Nach Ablauf der Frist kurz nachhaken und eine letzte Frist setzen.
- Beschwerde: Du kannst Dich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Das ist kostenlos.
- Durchsetzen: Den Anspruch kannst Du auch gerichtlich durchsetzen.
- Schadensersatz prüfen: Ergibt die Auskunft, dass Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, kommen weitere Ansprüche in Betracht.
Wofür die Auskunft besonders nützlich ist
Die Auskunft ist oft der erste Schritt, um weitere Rechte durchzusetzen – etwa Löschung, Berichtigung oder Schadensersatz. Gerade bei Datenlecks oder beim Tracking durch große Plattformen hilft sie zu klären, ob und wie stark Du betroffen bist. Mehr dazu in den Artikeln Datenleck: Wann Dir Schadensersatz zusteht und Meta-Tracking auf fremden Websites.
Häufige Fragen
Darf ein Unternehmen Geld für die Auskunft verlangen?
Grundsätzlich nicht. Die erste Kopie ist kostenlos. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen oder für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Muss ich begründen, warum ich Auskunft will?
Nein. Der Anspruch besteht ohne Begründung.
Gilt das auch gegenüber meinem Arbeitgeber?
Ja. Auch Arbeitgeber müssen Auskunft über die Daten erteilen, die sie über Dich verarbeiten.
Was mache ich, wenn das Unternehmen im Ausland sitzt?
Die DSGVO gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU, wenn sie Daten von Menschen in der EU verarbeiten und ihnen etwa Dienste anbieten. Beschweren kannst Du Dich bei der Aufsichtsbehörde in Deinem Bundesland.
Rawina Gavri
Rechtsanwältin
Rawina Gavri ist Rechtsanwältin und Gründerin von CleverLaw in Hamburg. Sie vertritt Mandanten bundesweit im Arbeitsrecht, Mietrecht und Verbraucherrecht. Auf Instagram und TikTok erklärt sie rechtliche Fragen verständlich und alltagsnah.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 25. Oktober 2026.
Quellen: Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person · Art. 12 DSGVO – Fristen und Form · Art. 77 DSGVO – Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde


