Vorwurf Unfallflucht? Jetzt richtig reagieren.

Ein kurzer Rempler beim Ausparken, kein Schaden gesehen, weitergefahren – und Wochen später kommt Post von der Polizei. Unfallflucht ist eine Straftat. Hier erfährst Du, was droht und warum Du jetzt nichts überstürzen solltest.

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Was ist Unfallflucht?

Juristisch heißt Unfallflucht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Strafbar macht sich, wer nach einem Unfall im Straßenverkehr wegfährt, bevor er

  • den anderen Beteiligten oder Geschädigten ermöglicht hat, seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung festzustellen, oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand gekommen ist.

Auch wer nach angemessener Wartezeit oder berechtigt wegfährt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – zum Beispiel, indem er sich bei der Polizei meldet. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht dafür nicht.

Unfallbeteiligt ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann. Das betrifft also nicht nur den Verursacher.

Strafe, Punkte und Führerschein

Unfallflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Die möglichen Folgen im Überblick:

Was bei Unfallflucht droht
FolgeWas gilt
StrafeGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Punkte2 Punkte, mit Entzug der Fahrerlaubnis 3 Punkte
Fahrverbotbis zu 6 Monate möglich
Entzug der Fahrerlaubnisin der Regel, wenn ein Mensch verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist
ProbezeitA-Verstoß: Aufbauseminar und Verlängerung

Besonders wichtig ist die Frage, ob ein bedeutender Schaden entstanden ist. Dann sieht das Gesetz den Entzug der Fahrerlaubnis als Regelfall vor (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Wo genau die Grenze liegt, beurteilen die Gerichte unterschiedlich – sie wird von der Rechtsprechung immer wieder an die gestiegenen Reparaturkosten angepasst. Gerade hier lohnt sich die genaue Prüfung des Schadens.

Was ein Entzug bedeutet und wie es danach weitergeht, erklären wir auf der Seite Führerscheinentzug.

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Die 24-Stunden-Regel bei Parkschäden

Für einen typischen Fall gibt es eine Sonderregel: Ist der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs passiert – etwa beim Ein- oder Ausparken – und ist nur ein nicht bedeutender Sachschaden entstanden, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen. Voraussetzung: Du ermöglichst die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich (§ 142 Abs. 4 StGB).

Folgen für die Versicherung

Den Schaden des Geschädigten reguliert Deine Kfz-Haftpflichtversicherung trotzdem. Weil Du nach dem Unfall Deine Pflichten verletzt hast, kann sie sich das Geld aber teilweise von Dir zurückholen. Dieser Regress ist begrenzt – in der Regel auf 2.500 €, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht auf bis zu 5.000 € (§ 6 KfzPflVV).

Für den Schaden an Deinem eigenen Auto kann die Kaskoversicherung die Leistung kürzen oder ganz verweigern.

So verhältst Du Dich jetzt richtig

  1. Nichts zur Sache sagenAngaben zur Person sind Pflicht, zum Vorwurf darfst Du schweigen. Auch eine scheinbar harmlose Erklärung kann später gegen Dich verwendet werden.
  2. Keine Vernehmung ohne AnwaltAls Beschuldigter musst Du einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Sag den Termin ab und lass Dich vertreten.
  3. Fahrzeug nicht reparieren lassenSchäden am eigenen Auto können für die Verteidigung wichtig sein – etwa, ob der Anstoß überhaupt bemerkbar war.
  4. Akteneinsicht abwartenErst wenn klar ist, was Zeugen ausgesagt haben und wie hoch der Schaden ist, lässt sich die beste Strategie festlegen.

Ansatzpunkte für die Verteidigung

Ob ein Vorwurf hält, hängt stark vom Einzelfall ab. Typische Fragen, die wir anhand der Akte prüfen:

  • Wer ist gefahren? Halter und Fahrer sind nicht automatisch dieselbe Person.
  • War der Unfall bemerkbar? Strafbar ist nur, wer den Unfall zumindest für möglich gehalten hat. Ein leichter Kontakt ist nicht immer zu spüren oder zu hören.
  • Wie hoch ist der Schaden wirklich? Davon hängt ab, ob ein Entzug der Fahrerlaubnis überhaupt in Betracht kommt.
  • Passen die Schäden zusammen? Nicht jeder Kratzer am anderen Fahrzeug stammt vom selben Unfall.
  • Wurde lange genug gewartet? Was angemessen war, hängt von Ort, Uhrzeit und Schaden ab.

Nicht selten lässt sich ein Verfahren – gegebenenfalls gegen eine Geldauflage – einstellen oder zumindest der Entzug der Fahrerlaubnis vermeiden. Versprechen lässt sich das nicht, aber die Chancen sind deutlich besser, wenn früh die richtigen Schritte gegangen werden.

Rechtsgrundlagen: § 142 StGB · § 69 StGB · § 44 StGB · § 6 KfzPflVV

Häufige Fragen

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Nein. Ein Zettel ersetzt weder das Warten am Unfallort noch die Meldung bei der Polizei oder dem Geschädigten. Wer nur einen Zettel hinterlässt und wegfährt, riskiert den Vorwurf der Unfallflucht.
Wie lange muss ich am Unfallort warten?
Eine feste Minutenzahl gibt es nicht. Das Gesetz verlangt eine nach den Umständen angemessene Zeit. Sie hängt unter anderem von der Höhe des Schadens, der Uhrzeit und dem Ort ab. Im Zweifel solltest Du lieber die Polizei rufen.
Ich habe den Unfall gar nicht bemerkt. Bin ich trotzdem strafbar?
Strafbar macht sich nur, wer vorsätzlich handelt – also den Unfall zumindest für möglich gehalten hat. Wer einen Anstoß wirklich nicht bemerkt hat, macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar. Ob das im Einzelfall glaubhaft ist, hängt von Schadensbild, Fahrzeug und Zeugenaussagen ab.
Muss ich zur Vernehmung bei der Polizei gehen?
Als Beschuldigter musst Du einer Vorladung der Polizei nicht folgen und zum Vorwurf nichts sagen. Angaben zur Person sind auf Nachfrage Pflicht. Am besten meldest Du Dich vorher bei einem Anwalt, der zunächst Akteneinsicht beantragt.
Was ist die 24-Stunden-Regel?
Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs – typischerweise beim Ein- oder Ausparken – mit nur geringem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn Du die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglichst.
Zahlt meine Versicherung den Schaden trotzdem?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Geschädigten. Wegen der Verletzung Deiner Pflichten kann sie Dich aber in Regress nehmen – in der Regel bis 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis 5.000 €. Die Kaskoversicherung kann die Leistung für Deinen eigenen Schaden kürzen oder verweigern.

Erst die Akte, dann die Aussage.

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