Aufhebungsvertrag? Erst lesen, dann unterschreiben.

Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Lösung sein – oder Dich Arbeitslosengeld und Abfindung kosten. Hier erfährst Du, worauf es ankommt, bevor Du unterschreibst.

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Du und Dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – zu einem Datum, das ihr festlegt. Anders als bei einer Kündigung gelten dabei weder Kündigungsfristen noch Kündigungsschutz. Genau das macht ihn für Arbeitgeber so attraktiv.

Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden – mit beiden Unterschriften im Original auf derselben Urkunde oder auf gleichlautenden, wechselseitig unterschriebenen Exemplaren (§§ 623, 126 BGB). Eine Einigung per E-Mail oder WhatsApp beendet Dein Arbeitsverhältnis nicht.

Vor- und Nachteile

Kann gut für Dich sein
  • Du hast schon einen neuen Job und willst schneller wechseln
  • Abfindung, Zeugnis und Freistellung lassen sich frei verhandeln
  • Kein Rechtsstreit, keine Kündigung in den Unterlagen
  • Planbares Ende zu einem Termin, der Dir passt
Risiken
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen
  • Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz entfallen
  • Kürzere Frist als bei einer Kündigung: Arbeitslosengeld kann ruhen
  • Unterschrieben ist unterschrieben – kein Widerruf

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden

Wer seinen Job durch einen Aufhebungsvertrag selbst mit beendet, hat aus Sicht der Agentur für Arbeit an seiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt. Ohne wichtigen Grund folgt eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Zusätzlich verkürzt sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund in der Regel vor, wenn alle diese Punkte erfüllt sind:

  • Drohende Kündigung: Der Arbeitgeber hat Dir eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung konkret in Aussicht gestellt.
  • Gleiches Ende: Das Arbeitsverhältnis endet nicht früher, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte.
  • Kündbar: Du hättest überhaupt ordentlich gekündigt werden können – Du warst also nicht unkündbar.
  • Abfindung im üblichen Rahmen: Die Abfindung beträgt höchstens ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Liegt sie darüber, prüft die Agentur, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Diese Gründe sollten im Vertrag stehen – etwa: „Die Beendigung erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung zum selben Termin.“

Keine Sperrzeit droht in der Regel bei einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Auch deshalb kann es klüger sein, sich erst kündigen zu lassen und dann zu verhandeln.

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Checkliste: Das gehört in den Vertrag

Ein guter Aufhebungsvertrag regelt mehr als das Enddatum. Diese Punkte solltest Du prüfen – und wenn nötig nachverhandeln:

Wichtige Klauseln im Aufhebungsvertrag
PunktDarauf solltest Du achten
Beendigungsdatumnicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – sonst droht ein Ruhen des Arbeitslosengeldes
Grund der BeendigungVeranlassung durch den Arbeitgeber und drohende betriebs- oder personenbedingte Kündigung festhalten
AbfindungHöhe brutto, Fälligkeit, vererblich, ohne Abzug bei Wechsel zu einem neuen Job
Freistellungunwiderruflich, mit Fortzahlung des Gehalts, Anrechnung von Urlaub und Überstunden klar geregelt
Resturlaub & Überstundengenommen, angerechnet oder ausgezahlt – ausdrücklich festhalten
ArbeitszeugnisNote und Inhalt vereinbaren, am besten mit Formulierungsrecht für Dich
Bonus & Provisionanteilig für das laufende Jahr, Zielerreichung festlegen
Sprinterklauselfrüher gehen bei neuem Job – der eingesparte Lohn erhöht die Abfindung
Dienstwagen & ArbeitsmittelRückgabetermin, private Nutzung bis dahin
Ausgleichsklauselnur unterschreiben, wenn wirklich alle Ansprüche geregelt sind

Schon unterschrieben – was jetzt?

Auch nach der Unterschrift lohnt sich eine Prüfung. In engen Grenzen kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden oder unwirksam sein:

  • Widerrechtliche Drohung: Der Arbeitgeber hat mit einer fristlosen Kündigung gedroht, die ein verständiger Arbeitgeber gar nicht ernsthaft erwägen durfte.
  • Arglistige Täuschung: Du wurdest über wesentliche Umstände bewusst getäuscht, etwa über eine angeblich bevorstehende Betriebsschließung.
  • Unfaires Verhandeln: Der Arbeitgeber hat eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt, etwa bei erkennbarer Krankheit oder mangelnden Sprachkenntnissen.
  • Formfehler: Fehlt die Schriftform, ist der Vertrag nichtig.

Eine Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erklärt werden, nachdem Du die Täuschung entdeckt hast oder die Zwangslage vorbei war (§ 124 BGB) – bei einer Drohung im Personalgespräch also meist ab dessen Ende. Melde Dich trotzdem so schnell wie möglich – je frischer die Erinnerung, desto besser lässt sich alles belegen.

Häufige Fragen

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
In der Regel nicht. Ein Widerrufsrecht wie bei Haustürgeschäften gibt es für Aufhebungsverträge nicht, auch wenn er in Deiner Wohnung geschlossen wurde. Möglich ist nur eine Anfechtung, etwa bei Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Außerdem kann ein Vertrag unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen hat, etwa durch gezieltes Überrumpeln.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Du kannst ablehnen, nachverhandeln oder Bedenkzeit verlangen. Lehnst Du ab, bleibt nur die Kündigung – und dagegen kannst Du Dich wehren.
Mein Arbeitgeber droht mit fristloser Kündigung, wenn ich nicht unterschreibe. Was nun?
Unterschreib nicht unter Druck. Eine Drohung mit fristloser Kündigung kann widerrechtlich sein, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft gar nicht in Betracht ziehen durfte. Dann ist eine Anfechtung möglich. Einfacher ist es, gar nicht erst zu unterschreiben und den Fall prüfen zu lassen.
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Beim Aufhebungsvertrag beendet ihr das Arbeitsverhältnis gemeinsam. Beim Abwicklungsvertrag kündigt der Arbeitgeber zuerst, und ihr regelt danach die Einzelheiten – etwa Abfindung und Zeugnis. Beim Arbeitslosengeld werden beide inzwischen ähnlich bewertet.
Bekomme ich mit Aufhebungsvertrag eine Abfindung?
Nur, wenn ihr eine vereinbart. Einen Anspruch gibt es nicht. Weil der Arbeitgeber mit dem Vertrag das Risiko einer Kündigungsschutzklage vermeidet, ist eine Abfindung aber üblich – und verhandelbar.
Wie lange habe ich Zeit, mir den Vertrag zu überlegen?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Einen Anspruch auf Bedenkzeit hast Du nicht, und der Arbeitgeber darf eine sofortige Antwort verlangen. Du musst sein Angebot aber nicht annehmen – lehnst Du ab, bleibt ihm nur die Kündigung. Setzt er Dir eine Frist von wenigen Stunden, ist das ein Warnsignal – lass den Vertrag dann erst recht prüfen.

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