Unfall gehabt? Hol Dir, was Dir zusteht.
Nach einem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung oft weniger, als Dir zusteht. Hier erfährst Du, welche Ansprüche Du hast, was Du am Unfallort und danach tun solltest – und wann Du einen eigenen Anwalt einschalten solltest.
Am Unfallort: Das ist jetzt wichtig
- Absichern und helfenWarnblinker an, Warnweste anziehen, Unfallstelle absichern. Bei Verletzten den Notruf 112 wählen und Erste Hilfe leisten.
- Polizei rufenBei Verletzten, unklarer Schuldfrage, Streit oder Verdacht auf Alkohol immer die Polizei verständigen.
- Beweise sichernFotos von Fahrzeugen, Schäden, Endstellungen, Bremsspuren und Verkehrszeichen machen. Namen und Telefonnummern von Zeugen notieren.
- Daten austauschenName, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners aufschreiben.
- Kein SchuldanerkenntnisUnterschreibe am Unfallort keine Erklärung, in der Du die Schuld übernimmst. Das klären die Versicherungen und notfalls das Gericht.
Deine Ansprüche im Überblick
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, kann seinen Schaden vom Unfallgegner ersetzt verlangen – und zwar direkt von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG). Ziel ist, Dich so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert (§ 249 BGB). Dazu gehören typischerweise:
| Position | Worum es geht |
|---|---|
| Reparaturkosten | Kosten der fachgerechten Reparatur – oder bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert |
| Sachverständigenkosten | Kosten für ein unabhängiges Gutachten |
| Wertminderung | Ausgleich dafür, dass ein Unfallwagen beim Verkauf weniger wert ist |
| Mietwagen oder Nutzungsausfall | Ersatzfahrzeug für die Reparaturdauer oder eine Entschädigung, wenn Du keins nimmst |
| Abschleppkosten | Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs |
| Kostenpauschale | pauschaler Ausgleich für Telefonate, Porto und Fahrten |
| Personenschaden | Schmerzensgeld, Heilbehandlung, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden |
| Anwaltskosten | bei unverschuldetem Unfall Teil des Schadens |
Gutachter, Werkstatt, Abrechnung: Du entscheidest
Viele Versicherungen melden sich kurz nach dem Unfall und bieten an, alles zu übernehmen – mit eigenem Gutachter und Partnerwerkstatt. Das klingt bequem, ist aber nicht immer in Deinem Interesse. Wichtig zu wissen:
- Gutachter frei wählen: Als Geschädigter darfst Du einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Bei kleineren Schäden kann ein Kostenvoranschlag genügen.
- Werkstatt frei wählen: Du musst nicht in die Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung.
- Reparieren oder auszahlen lassen: Du kannst konkret nach Rechnung abrechnen oder fiktiv nach Gutachten – dann ohne Mehrwertsteuer.
- Kürzungen prüfen: Versicherungen kürzen häufig einzelne Positionen, etwa Stundensätze, Verbringungskosten oder Mietwagenkosten. Nicht jede Kürzung ist berechtigt.
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Kostenlose ErsteinschätzungPersonenschaden und Schmerzensgeld
Wurdest Du bei dem Unfall verletzt, steht Dir neben dem Sachschaden in der Regel ein Schmerzensgeld zu (§ 253 Abs. 2 BGB). Seine Höhe hängt von Art und Schwere der Verletzung, der Behandlungsdauer und möglichen Dauerfolgen ab. Dazu können kommen:
- Kosten der Heilbehandlung, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden,
- Verdienstausfall, wenn Du nicht arbeiten konntest,
- der Haushaltsführungsschaden, wenn Du Deinen Haushalt nicht wie gewohnt führen konntest.
Warum ein eigener Anwalt?
Die gegnerische Versicherung verfolgt ein legitimes eigenes Interesse: möglichst wenig zu zahlen. Ein eigener Anwalt sorgt dafür, dass alle Positionen geltend gemacht und unberechtigte Kürzungen nicht einfach hingenommen werden.
Das Beste daran: Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Anwaltskosten zum Schaden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss sie in der Regel ersetzen. Bei einer Mithaftung trägt sie die Kosten anteilig – den Rest übernimmt häufig die Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Mitschuld und Haftungsquote
Nicht jeder Unfall ist eindeutig. Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wird der Schaden nach einer Haftungsquote verteilt (§ 17 StVG). Dabei zählt nicht nur das Verschulden, sondern auch die sogenannte Betriebsgefahr: Wer ein Auto fährt, schafft allein dadurch ein Risiko. Deshalb kann auch ein Geschädigter, den kein Verschulden trifft, unter Umständen einen Teil seines Schadens selbst tragen müssen.
Gerade bei der Quote wird häufig verhandelt. Schon wenige Prozentpunkte können bei einem größeren Schaden viel Geld bedeuten. Fotos, Zeugen und gegebenenfalls ein Unfallgutachten helfen, die eigene Position zu belegen.
Fristen und Verjährung
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist (§§ 195, 199 BGB). Meldest Du den Anspruch bei der gegnerischen Versicherung an, ist die Verjährung gehemmt, bis die Versicherung in Textform entschieden hat (§ 115 Abs. 2 VVG).
In der Praxis solltest Du aber nicht so lange warten: Beweise gehen verloren, Zeugen erinnern sich schlechter, und Mietwagen oder Nutzungsausfall laufen nur für einen angemessenen Zeitraum. Je früher die Regulierung beginnt, desto besser.
Rechtsgrundlagen: § 7 StVG · § 17 StVG · § 115 VVG · § 249 BGB · § 253 BGB · § 195 BGB
Häufige Fragen
Wer zahlt meinen Anwalt nach einem Unfall?
Darf ich den Gutachter selbst aussuchen?
Muss ich die Werkstatt der gegnerischen Versicherung nehmen?
Kann ich mir den Schaden auch auszahlen lassen?
Was ist Nutzungsausfall?
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Was passiert, wenn beide Seiten Schuld haben?
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