Arbeitsrecht: Erst prüfen, dann unterschreiben.
Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abmahnung: Hier erfährst Du, welche Fristen jetzt laufen, wann Dich das Kündigungsschutzgesetz schützt und wie Du zu einer fairen Abfindung kommst.
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Eine Kündigung ist ein Schock. Trotzdem lohnt es sich, in den ersten Tagen ein paar Dinge richtig zu machen – denn sie entscheiden oft darüber, ob Du am Ende Deinen Job behältst oder eine gute Abfindung bekommst.
- Datum notierenSchreib auf, wann und wie Dir die Kündigung zugegangen ist – und heb den Umschlag auf. Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist.
- Nichts unterschreibenKeine Empfangsbestätigung mit Zusatz wie „einverstanden“, keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung. Erst prüfen lassen.
- Arbeitsuchend meldenBei der Agentur für Arbeit – spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen. Am sichersten sofort, auch online. Sonst droht eine Sperrzeit.
- Unterlagen sammelnArbeitsvertrag, Kündigung, letzte Gehaltsabrechnungen, eventuelle Abmahnungen. Ein Foto reicht für die Ersteinschätzung.
- Anwalt einschaltenAm besten in der ersten Woche. Dann bleibt genug Zeit für eine saubere Prüfung und die Klage.
Die 3-Wochen-Frist: Der wichtigste Termin
Gegen eine Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Verpasst Du die Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war (§ 7 KSchG). Dann ist meist auch die Chance auf eine Abfindung weg.
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung Dir zugegangen ist – beim Brief also der Tag, an dem er im Briefkasten lag und üblicherweise geleert wird. Nicht das Datum auf dem Schreiben.
Berücksichtigt Wochenenden und bundesweite Feiertage. Regionale Feiertage am Sitz des Arbeitsgerichts sind nicht enthalten – plane deshalb nie bis zum letzten Tag.
Nur in Ausnahmefällen lässt das Gericht eine verspätete Klage noch zu – etwa wenn Du im Krankenhaus lagst und die Frist trotz aller Sorgfalt nicht einhalten konntest. Der Antrag muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 5 KSchG). Darauf solltest Du Dich nicht verlassen.
Die Uhr läuft: Schick uns Deine Kündigung – wir prüfen kostenlos, ob sich die Klage lohnt.
Schreiben hochladenGilt das Kündigungsschutzgesetz für Dich?
Das Kündigungsschutzgesetz ist Dein stärkster Schutz. Gilt es, braucht Dein Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund – und muss ihn vor Gericht beweisen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig:
| Wöchentliche Arbeitszeit | Zählt als |
|---|---|
| bis 20 Stunden | 0,5 Mitarbeiter |
| bis 30 Stunden | 0,75 Mitarbeiter |
| mehr als 30 Stunden | 1 Mitarbeiter |
| Auszubildende | zählen nicht |
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 KSchG. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor 2004 bestanden, kann eine niedrigere Schwelle gelten.
Wann eine Kündigung gerechtfertigt ist
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt drei Gründe – und an jeden stellen die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen:
- Betriebsbedingt: Dein Arbeitsplatz fällt dauerhaft weg, etwa durch Umstrukturierung oder Auftragsrückgang. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Du anderswo weiterarbeiten kannst, und unter vergleichbaren Kollegen eine korrekte Sozialauswahl treffen – nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
- Personenbedingt: Du kannst Deine Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten, meist wegen Krankheit. Nötig sind eine negative Prognose, erhebliche Belastungen für den Betrieb und eine Interessenabwägung. Fehlt ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), wird es für den Arbeitgeber schwer.
- Verhaltensbedingt: Du hast gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. In aller Regel muss vorher eine Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes erfolgt sein.
Eine fristlose Kündigung braucht zusätzlich einen wichtigen Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, auch nur die Kündigungsfrist abzuwarten – und sie muss Dir innerhalb von zwei Wochen zugehen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Kündigung erhalten.
Besonderer Kündigungsschutz
Manche Arbeitnehmer sind besonders geschützt. Ihnen darf nur unter strengen Voraussetzungen gekündigt werden – oft erst nach Zustimmung einer Behörde:
| Wer | Schutz |
|---|---|
| Schwangere & nach der Entbindung | während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung (auch nach Fehlgeburt ab der 12. Woche) grundsätzlich verboten, Ausnahme nur mit Zustimmung der Behörde (§ 17 MuSchG) |
| Elternzeit | ab dem Antrag, frühestens 8 Wochen vor Beginn (bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag 14 Wochen), bis zum Ende der Elternzeit (§ 18 BEEG) |
| Schwerbehinderte & Gleichgestellte | nach 6 Monaten nur mit Zustimmung des Integrations- bzw. Inklusionsamts (§ 168 SGB IX) |
| Betriebsrat & Wahlvorstand | ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, auch noch eine Zeit nach dem Amt (§ 15 KSchG) |
| Pflegezeit | ab Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Pflegezeit (§ 5 PflegeZG) |
Wichtig: Auch bei Sonderkündigungsschutz solltest Du immer innerhalb von drei Wochen ab Zugang klagen. Nur wenn der Arbeitgeber den Schutz kannte und eine Behörde zustimmen musste, beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe ihrer Entscheidung (§ 4 Satz 4 KSchG). Schwangere sollten den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren.
Abfindung: Wie Du zu Geld kommst
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen. In der Praxis enden aber sehr viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, und Du erhältst eine Abfindung. Der Grund ist einfach – für den Arbeitgeber ist ein Prozess riskant. Verliert er, muss er Dich weiterbeschäftigen und unter Umständen das Gehalt für Monate nachzahlen.
Als Faustformel gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Je größer die Fehler in der Kündigung, desto mehr ist drin. Wie Du die Höhe realistisch einschätzt und was nach Steuern bleibt, erfährst Du im Ratgeber Abfindung – mit Abfindungsrechner.
Was kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst – auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Das schützt Dich aber auch: Verlierst Du, musst Du die Anwaltskosten des Arbeitgebers nicht übernehmen.
| Situation | Kosten für Dich |
|---|---|
| Ersteinschätzung bei CleverLaw | kostenlos |
| Mit Rechtsschutz (Baustein Arbeitsrecht) | meist nur die Selbstbeteiligung |
| Ohne Rechtsschutz | Deine eigenen Anwaltskosten, nach Gesetz abhängig vom Gehalt – wir nennen sie Dir vorher |
| Gerichtskosten bei Vergleich | entfallen in der Regel |
| Gerichtskosten bei Urteil | trägt, wer verliert – bei Teilerfolg anteilig. Ein Vorschuss ist nicht nötig |
| Geringes Einkommen | Prozesskostenhilfe kann möglich sein |
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert – bei einer Kündigungsschutzklage meist drei Bruttomonatsgehälter. Kommt eine Abfindung heraus, sind die Kosten oft gut investiert. Wir sagen Dir vor der Beauftragung transparent, womit Du rechnen musst.
So läuft die Kündigungsschutzklage ab
Kündigungsschutzverfahren werden beschleunigt behandelt. Die Güteverhandlung soll nach dem Gesetz schon zwei Wochen nach Klageeingang stattfinden, in der Praxis dauert es oft einige Wochen.
- Klage innerhalb von 3 WochenWir reichen die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein – digital und fristgerecht.
- GüteterminMeist wenige Wochen später. Richter und Parteien suchen eine Einigung – hier werden die meisten Verfahren mit Abfindung beendet.
- SchriftsätzeScheitert die Güte, begründen beide Seiten schriftlich. Der Arbeitgeber muss die Kündigung rechtfertigen.
- Kammertermin & UrteilDas Gericht entscheidet – oder es kommt doch noch zum Vergleich. Häufig nach einigen Monaten.
Warum CleverLaw?
Häufige Fragen
Lohnt sich ein Anwalt bei einer Kündigung?
Was kostet mich die Ersteinschätzung?
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Muss ich trotz Kündigung weiter zur Arbeit gehen?
Kann ich mich auch gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?
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