- Seit 1. Juli 2026: Verjährung nach 6 Monaten
- Die Frist beginnt am Tag des Verstoßes
- Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid starten sie neu
- Spätestens nach 2 Jahren ist endgültig Schluss
- Für Alkohol- und Drogenverstöße gelten eigene Fristen
Ein Blitzerfoto, und dann lange nichts: Viele fragen sich irgendwann, ob die Sache nicht längst verjährt ist. Bis Ende Juni 2026 war das eine verlockende Rechnung, denn die Bußgeldstelle hatte bis zum Bußgeldbescheid nur drei Monate Zeit. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Regel – und die verschiebt die Rechnung deutlich.
Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde § 26 Absatz 3 StVG neu gefasst. Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt jetzt sechs Monate. Dazu gehören zum Beispiel Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, zu geringer Abstand oder das Handy am Steuer.
Früher galt eine Staffelung: drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen war, danach sechs Monate. Diese Unterscheidung ist weggefallen. Die sechs Monate gelten jetzt von Anfang an.
Ab wann läuft die Frist?
Die Verjährung beginnt nach § 31 Absatz 3 OWiG, sobald die Tat beendet ist. Beim Blitzer ist das in aller Regel der Moment der Messung. Ab diesem Tag hat die Behörde sechs Monate Zeit, um tätig zu werden.
Entscheidend ist dabei nicht, wann Du Post bekommst, sondern was die Behörde in dieser Zeit unternimmt. Bestimmte Schritte unterbrechen die Verjährung – und danach beginnt die Frist von vorn.
Was unterbricht die Verjährung?
Welche Handlungen die Verjährung unterbrechen, steht in § 33 OWiG. Für Blitzerfälle sind vor allem diese wichtig:
- Anhörungsbogen: Die Bekanntgabe, dass gegen Dich ermittelt wird, unterbricht die Verjährung. Ab dann laufen wieder volle sechs Monate.
- Bußgeldbescheid: Schon der Erlass des Bescheids unterbricht die Verjährung – aber nur, wenn er Dir innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Sonst zählt erst die Zustellung.
- Weiteres Verfahren: Legst Du Einspruch ein, unterbrechen auch spätere Schritte die Verjährung, etwa der Eingang der Akte beim Amtsgericht.
Eine Unterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet. Ein Zeugenfragebogen an den Halter ist deshalb in der Regel kein Schritt gegen den tatsächlichen Fahrer.
Beispiel: So rechnest Du die Verjährung aus
Angenommen, Du wirst am 10. August 2026 geblitzt:
- Passiert gar nichts, wäre der Verstoß rund sechs Monate später verjährt, also Anfang Februar 2027.
- Bekommst Du am 1. September 2026 einen Anhörungsbogen, beginnt die Frist neu und läuft bis etwa Anfang März 2027.
- Wird der Bußgeldbescheid am 15. Januar 2027 erlassen und rechtzeitig zugestellt, startet die Frist erneut – jetzt bis etwa Mitte Juli 2027.
Das zeigt: Mit der neuen Sechs-Monats-Frist wird es für die Bußgeldstelle deutlich einfacher, rechtzeitig zu handeln. Auf eine Verjährung zu hoffen, ist seit Juli 2026 also seltener aussichtsreich als früher. Ganz ausgeschlossen ist sie aber nicht – etwa wenn die Behörde Fristen übersieht oder der Bescheid zu spät zugestellt wird.
Spätestens nach zwei Jahren ist Schluss
Die Unterbrechungen können die Verfolgung nicht endlos verlängern. Nach § 33 Absatz 3 OWiG tritt die sogenannte absolute Verjährung ein, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist vergangen ist, mindestens aber zwei Jahre. Bei einem Blitzerverstoß sind das also zwei Jahre ab dem Tattag – egal, wie oft die Frist zwischendurch neu gestartet ist.
Ausnahme: Alkohol und Drogen am Steuer
Die neue Sechs-Monats-Regel gilt nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG. Für Alkohol- und Drogenverstöße nach § 24a StVG richtet sich die Verjährung weiter nach den allgemeinen Fristen des § 31 OWiG. Die hängen von der Höhe der möglichen Geldbuße ab und können länger sein. Geht es um eine Straftat, etwa bei Trunkenheit im Verkehr, gelten ohnehin andere Regeln.
Was gilt für Verstöße vor dem 1. Juli 2026?
Das Gesetz enthält keine eigene Übergangsregel für die Verjährung. Klar ist: Eine Verjährung, die nach altem Recht schon vor dem 1. Juli 2026 eingetreten war, lebt nicht wieder auf. Ob bei älteren Fällen die alte oder die neue Frist gilt, hängt vom Einzelfall ab – vor allem davon, wann der Verstoß war und was die Behörde bis dahin unternommen hat. Das lässt sich nur mit Blick in die Bußgeldakte sicher beurteilen.
Bescheid schon rechtskräftig? Dann gilt eine andere Frist
Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, geht es nicht mehr um die Verfolgung, sondern um die Vollstreckung. Hier gelten nach § 34 OWiG deutlich längere Fristen: drei Jahre bei Geldbußen bis 1.000 Euro, fünf Jahre bei höheren Beträgen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft.
Verjährung prüfen lassen: So gehst Du vor
Ob ein Verstoß verjährt ist, hängt an genauen Daten: Tattag, Datum des Anhörungsbogens, Erlass und Zustellung des Bescheids. Diese Daten stehen vollständig nur in der Bußgeldakte. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und dabei gleich prüfen, ob die Messung selbst korrekt war.
Wichtig: Gegen einen Bußgeldbescheid kannst Du nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Warte also nicht ab, ob sich die Sache durch Verjährung erledigt, sondern lass Deinen Fall rechtzeitig ansehen.
Häufige Fragen
Wann verjährt ein Blitzer seit Juli 2026?
Grundsätzlich sechs Monate nach dem Verstoß. Ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid lässt die Frist aber jeweils neu beginnen.
Kann die Verjährung immer wieder verlängert werden?
Nein. Spätestens zwei Jahre nach dem Verstoß ist die Verfolgung endgültig verjährt, auch wenn die Frist zwischendurch mehrfach neu gestartet ist.
Unterbricht ein Zeugenfragebogen an den Halter die Verjährung für den Fahrer?
In der Regel nicht. Eine Unterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet.
Gilt die neue Frist auch bei Alkohol am Steuer?
Nein. Für Verstöße nach § 24a StVG gelten weiter die allgemeinen Fristen des § 31 OWiG, die länger sein können.
Nichant Makar
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht
Nichant Makar ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Gründer von CleverLaw in Hamburg. Er vertritt Mandanten bundesweit bei Bußgeldverfahren, drohenden Fahrverboten und der Regulierung von Unfallschäden sowie im Arbeitsrecht. Als „derjurist“ erklärt er auf Social Media rechtliche Fragen verständlich und alltagsnah.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 22. Oktober 2026.
Quellen: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 142 · § 26 StVG – Zuständige Verwaltungsbehörde, Verjährung · § 31 OWiG – Verfolgungsverjährung · § 33 OWiG – Unterbrechung der Verfolgungsverjährung · § 34 OWiG – Vollstreckungsverjährung


