- Du kannst Deinen Schaden direkt bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen.
- Ersetzt werden nicht nur Reparatur oder Wiederbeschaffung, sondern auch Gutachter, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Wertminderung und eine Kostenpauschale.
- Bei einem unverschuldeten Unfall gehören auch Deine Anwaltskosten zum Schaden.
- Die Versicherung soll binnen drei Monaten reagieren – danach musst Du nicht einfach weiter warten.
Der Grundsatz: Du sollst so stehen, als wäre nichts passiert
Wer einen Unfall verursacht, muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestehen würde (§ 249 BGB). Statt der Reparatur selbst kannst Du dafür den nötigen Geldbetrag verlangen. Für Unfälle mit Kraftfahrzeugen haftet zudem der Halter des gegnerischen Fahrzeugs (§ 7 StVG).
Wichtig für die Praxis: Du musst Dich nicht mit dem Unfallgegner selbst auseinandersetzen. Du kannst Deinen Anspruch direkt bei dessen Kfz-Haftpflichtversicherung anmelden (§ 115 VVG). Sie ist Dein eigentlicher Ansprechpartner.
Diese Positionen kannst Du verlangen
Viele Geschädigte denken nur an die Reparatur. Tatsächlich setzt sich der Schaden aus vielen einzelnen Posten zusammen – und jeder davon will geltend gemacht werden:
| Position | Worum es geht |
|---|---|
| Reparaturkosten | Kosten der fachgerechten Reparatur in einer Werkstatt Deiner Wahl |
| Totalschaden | Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, wenn sich die Reparatur nicht lohnt |
| Sachverständiger | Kosten eines unabhängigen Gutachtens |
| Wertminderung | Ausgleich dafür, dass ein Unfallwagen beim Verkauf weniger bringt |
| Mietwagen oder Nutzungsausfall | Ersatzfahrzeug für die Ausfallzeit – oder eine Entschädigung, wenn Du keins nimmst |
| Abschleppen | Bergen, Abschleppen und gegebenenfalls Standkosten |
| Kostenpauschale | pauschaler Ausgleich für Telefonate, Porto und Fahrten |
| Personenschaden | Schmerzensgeld, Heilbehandlung, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden |
| Anwaltskosten | bei unverschuldetem Unfall Teil des Schadens |
Reparieren lassen oder Geld auszahlen lassen?
Du hast die Wahl. Lässt Du reparieren, rechnest Du konkret nach der Werkstattrechnung ab – einschließlich Mehrwertsteuer. Du kannst Dir den Schaden aber auch nach dem Gutachten auszahlen lassen und selbst entscheiden, ob und wo Du reparierst. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung bekommst Du die Mehrwertsteuer nicht, weil sie nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Liegen die Reparaturkosten über dem Wert des Autos, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dann bekommst Du in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Ob sich eine Reparatur trotzdem lohnt – etwa weil Du an Deinem Fahrzeug hängst –, hängt von den genauen Zahlen ab. Das sollte vor der Entscheidung geklärt sein.
Gutachter, Mietwagen, Nutzungsausfall
Als Geschädigter darfst Du einen unabhängigen Sachverständigen Deiner Wahl beauftragen. Die Kosten gehören zum Schaden. Nur bei ganz kleinen Schäden kann ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen – mehr dazu im Artikel Gutachter nach dem Unfall.
Für die Zeit, in der Du Dein Auto nicht nutzen kannst, steht Dir ein Mietwagen zu. Nimmst Du keinen, kannst Du stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Ihre Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse und der Dauer von Reparatur oder Wiederbeschaffung, die das Gutachten nennt.
Tipp: Nimm nicht einfach den erstbesten Mietwagen zum Sondertarif. Versicherungen kürzen hier häufig. Frag vorher nach oder lass Dich beraten, welcher Tarif in Deinem Fall angemessen ist.
Auch Dein Anwalt gehört zum Schaden
Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten Deines Anwalts ersetzen. Das ist gerade deshalb wichtig, weil die Versicherung ein eigenes Interesse hat: möglichst wenig zu zahlen. Ein eigener Anwalt sorgt dafür, dass alle Positionen vollständig angemeldet und unberechtigte Kürzungen nicht hingenommen werden.
Trifft Dich eine Mitschuld, wird der Schaden nach einer Haftungsquote geteilt (§ 17 StVG). Dann übernimmt die Gegenseite auch die Anwaltskosten nur anteilig. Den Rest trägt in der Regel Deine Verkehrsrechtsschutzversicherung, falls Du eine hast.
Wie lange darf sich die Versicherung Zeit lassen?
Nach Eingang Deiner Forderung muss die Versicherung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, entweder ein begründetes Angebot machen oder begründet antworten, warum sie (noch) nicht zahlt (§ 3a PflVG). Lässt sie die Frist ohne Angebot verstreichen, muss sie den Betrag verzinsen.
Die Ansprüche selbst verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres (§§ 195, 199 BGB). Meldest Du Deinen Anspruch bei der Versicherung an, ist die Verjährung gehemmt, bis sie Dir ihre Entscheidung in Textform mitteilt (§ 115 Abs. 2 VVG). Trotzdem gilt: Je früher die Regulierung beginnt, desto einfacher ist es, Beweise zu sichern.
Das solltest Du jetzt tun
- Fotos, Unfallbericht und Daten des Unfallgegners sammeln.
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben und keine Partnerwerkstatt oder keinen Gutachter der Gegenseite akzeptieren, ohne es zu prüfen.
- Einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen.
- Die Forderung vollständig bei der gegnerischen Versicherung anmelden – am besten über einen Anwalt.
Mehr zum Ablauf nach einem Unfall findest Du auf unserer Seite Verkehrsunfall.
Häufige Fragen
Muss ich die Werkstatt nehmen, die mir die gegnerische Versicherung empfiehlt?
Nein. Du darfst Dein Auto in einer Werkstatt Deiner Wahl reparieren lassen. Ein Angebot zum Schadensmanagement der Versicherung musst Du nicht annehmen.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer auch, wenn ich nicht reparieren lasse?
Nein. Bei der fiktiven Abrechnung nach Gutachten wird die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wer zahlt meinen Anwalt?
Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Anwaltskosten zum Schaden und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Bei einer Mitschuld nur anteilig.
Was ist, wenn die Versicherung einfach nicht antwortet?
Sie muss spätestens nach drei Monaten ein begründetes Angebot vorlegen oder begründet antworten. Danach sind Zinsen fällig, und Du kannst Deine Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen.
Nichant Makar
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht
Nichant Makar ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Gründer von CleverLaw in Hamburg. Er vertritt Mandanten bundesweit bei Bußgeldverfahren, drohenden Fahrverboten und der Regulierung von Unfallschäden sowie im Arbeitsrecht. Als „derjurist“ erklärt er auf Social Media rechtliche Fragen verständlich und alltagsnah.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 23. Oktober 2026.
Quellen: § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes · § 7 StVG – Haftung des Halters · § 17 StVG – Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge · § 115 VVG – Direktanspruch · § 3a PflVG – Frist der Versicherung · § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist


